Satzung

Beschlossen anlässlich der Gründungsversammlung am
31. Mai 1994 in Altenberg
in der geänderten Fassung der Mitgliederversammlung vom 4. Mai 2013
und Ergänzungen vom 7. Mai 2016

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Knappenverein Altenberg“. Er hat seinen Sitz in Altenberg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen, mit der Namensergänzung e. V.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

(1)
  1. Der Verein pflegt die Traditionen des um 1440 in Altenberg begonnenen Zinnerzbergbaues im östlichen Erzgebirge und erhält die Kameradschaft und das historische Brauchtum der Bergleute.
  2. Ziel des Vereins ist es, durch eine gesellige Vereinstätigkeit die Verbundenheit der Bürger zur Bergbaugeschichte und Bergbautradition der Region zu entwickeln.
  3. Der Verein widmet sich ebenso der Bewahrung und Vermittlung von bergbau- und heimatgeschichtlichem Wissen durch Veranstaltungen, Exkursionen und Veröffentlichungen.
  4. Zweck des Vereins ist es ferner, die bergbaumusealen Einrichtungen im Bereich „Museum Zinnbergbau Osterzgebirge“ ideell, wissenschaftlich und materiell zu fördern. Dazu unterstützt der Verein nach Maßgabe seiner Möglichkeiten die Erhaltung und weitere Ausgestaltung des Museumsbereiches, die Pflege und Erweiterung der Sammlungen und die Öffentlichkeitsarbeit der Museen.
(2) Der Verein verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3)Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)Die Gründung des Vereins erfolgte anläßlich des Agricolajahres 1994.

§ 3 Neutralität

Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

  • (1) Mitglied des Vereins können alle Bürger werden, die sich dem Bergbau und seiner Geschichte verbunden fühlen und Interesse an den Bergbautraditionen und der Bewahrung von bergbau- und heimatgeschichtlichen Zeugnissen haben sowie Freunde und Gönner des Vereins sind.
  • (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Aufnahme des Mitgliedes bedarf der nachträglichen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  • (3) Natürliche und juristische Personen, die den Verein ideell oder finanziell zu unterstützen bereit sind, können fördernde Mitglieder werden. Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären, der auch darüber, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, beschließt.
  • (4) Eine Ehrenmitgliedschaft kann verliehen werden: – Für besondere Verdienste bei der Durchsetzung der Zielstellungen des Vereins oder der Förderung seiner Arbeit auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung; – Aufgrund des Erreichens eines bestimmten Lebensalters gemäß den Festlegungen in der Ehrenordnung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
  • (2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes und nachträglicher Bestätigung der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
    – es die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt;
    – bei Beitragsrückständen, wenn nach dreimaliger Mahnung immer noch keine Zahlung erfolgt ist;

    Der Ausschluss bedarf zu seiner Bestätigung einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
  • (3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.

§ 6 Beiträge und Mittel

  • (1) Der Beitrag beträgt 36,00 Euro jährlich. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr sind beitragsfrei. Bei geringem Einkommen wird auf Antrag, nach individueller Prüfung durch den Vorstand, der Beitrag den finanziellen Möglichkeiten des Mitgliedes entsprechend herabgesetzt. Nach einem Jahr ist der Beitrag erneut zu prüfen. Beitragsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung.
  • (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Vereinszweck zu fördern und den Verein nicht durch eigenes Verhalten zu schädigen.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionskommission

§ 10 Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei weiteren Mitgliedern ohne besonderen Geschäftsbereich.
  • (2) Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  • (3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung im zweijährigen Abstand durch 2/3 Mehrheit gewählt. Er kann gleichfalls durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit abberufen werden.

§ 11 Revisionskommission

Die Revisionskommission besteht aus dem Vorsitzenden und einem Mitglied. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung im zweijährigen Abstand mit 2/3 Mehrheit.

§ 12 Zuständigkeiten des Vorstandes

  • (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    c) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern. Der Beschluss muß durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  • (2) Die Arbeit des Vorstandes erfolgt auf der Grundlage einer durch die Mitgliederversammlung bestätigten Geschäftsordnung.

§ 13 Mitgliederversammlung

  • (1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann zusätzlich durch Veröffentlichung in den örtlichen Presseorganen erfolgen; hier ist ebenfalls eine Frist von 10 Kalendertagen einzuhalten.
  • (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand bei Bedarf, oder wenn es mindestens 30% der Mitglieder verlangen, einzuberufen. Hierbei sind ebenfalls die im Absatz 1 genannten Ladungsfristen einzuhalten.
  • (3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  • (4) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben und bedarf der Bestätigung des 1. Vorsitzenden.

§ 14 Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 15 Auflösung des Vereins

  • (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werde. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  • (2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten Vereinsvermögen der Stadt Altenberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Im Original vom 31. Mai 1994 unterzeichnet von:

1. Schlauderer
2. S. Gutte
3. Hädicke
4. Bormann
5. Linke
6. Bernhardt
7. Fromm

Die vorliegende Satzung entspricht der in der Gründungsversammlung am 31. Mai 1994 beschlossenen und auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 4. Mai 2013 geänderten Fassung.